Zusätzlich zum „normalen“ betrieblichen Arbeitsschutz gelten während der Corona-Pandemie befristete Maßnahmen als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Diese in der bestehenden Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgeführten Maßnahmen wurden jetzt ausgeweitet. Die neue Fassung tritt am 10. September in Kraft. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zudem bis einschließlich 24. November verlängert und damit an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt. Für Arbeitgeber ergeben sich damit einige Änderungen – Vieles bleibt jedoch wie gehabt bestehen.

Was ist neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 zu informieren. Arbeitgeber sind zudem angehalten, die Impfbereitschaft ihrer Mitarbeiter zu fördern und über die Möglichkeiten einer Impfung aufzuklären. Lesen Sie dazu gerne meinen Blogbeitrag Coronaimpfung – kleiner Pieks, große Hoffnung. Außerdem müssen sie Betriebsärzt:innen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftig­te zur Wahrnehmung von Impfangeboten von der Arbeitszeit freistellen.

Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Arbeitgeber können den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Beschäftigten bei der Festlegung der erfor­derlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, sofern ihnen dieser bekannt ist. Eine Auskunftspflicht der Mitarbeitenden besteht bislang jedoch nicht. Einzig für Einrichtungen im Gesundheitswesen gibt es bereits seit 2016 die Möglichkeit, dass Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfassen. Ob dies durch eine weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes auch für andere Branchen kommt, bleibt abzuwarten. 

Welche Maßnahmen gelten weiterhin?

Die bereits bewährten Arbeitsschutzmaßnahmen wie die betrieblichen Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen sowie die Testangebotspflicht bleiben weiter bestehen. So soll Zeit gewonnen und gleichzeitig Infektionen in den Betrieben vorgebeugt werden.

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

 

Was gilt für Beschäftigtentests?

Arbeitgeber sind und bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Beschäftigte, die aus einem mindestens fünf Werktage dauernden Urlaub zurück an den Arbeitsplatz kehren, müssen sich laut Coronaschutzverordnung NRW vom 24. Juni 2021, § 7 Coronatests Absatz 3 vorher testen:

(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.

Lesen Sie dazu auch meinen Blogbeitrag Beschäftigtentestung.

Als Arbeitsmedizinerin unterstütze ich Sie gerne bei der Umsetzung der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und beantworte Ihre Fragen.

Weitere Informationen

 

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Stand: September 2021