Braucht meine Firma einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin?

Ja, grundsätzlich haben alle Unternehmer und Unternehmerinnen, die einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen, einen Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin zu bestellen.

Welche Qualifikation hat ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin?

Die arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte mit besonderer Fachkunde, d. h. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Welche Aufgaben erfüllt ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin?

Ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin berät und unterstützt die Unternehmensleitung und andere verantwortliche Personen im Betrieb zu denen vom Gesetzgeber geforderten Aufgaben des Gesundheitsschutzes für Mitarbeiter:innen und darüber hinaus.

Darf der Betriebsarzt/die Betriebsärztin die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeiter:innen überprüfen?

Ein Betriebsärzt bzw. eine Betriebsärztin darf die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeiter:innen nicht überprüfen. Dies fällt in die Zuständigkeit des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).

Welche Arten der betriebsärztlichen Betreuung gibt es?

Die Grundbetreuung umfasst alle Basisleistungen, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz unabhängig von Art und Größe des Betriebes anfallen. Arbeitsmedizinische Vorsorgen gehören nicht zu den Einsatzzeiten dieser Grundbetreuung, sondern zur betriebsspezifischen Betreuung. Diese wird in Inhalt und Umfang vom Unternehmen festgelegt.

Gilt die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht gilt in der Betriebsmedizin sowohl dem Arbeitgeber als auch den behandelnden Ärztinnen/Ärzten der Mitarbeiter:innen gegenüber. Wenn der Betriebsarzt/die Betriebsärztin das Unternehmen oder einen anderen Arzt bzw. Ärztin informieren muss, ist das ausdrückliche Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter:innen erforderlich.

Wer bezahlt den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die durchgeführten Untersuchungen?

Das Unternehmen, das die Untersuchungen für seine Mitarbeiter:innen anbietet, übernimmt auch die Kosten für den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und deren Leistungen.

Für welche Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgen durchgeführt werden?

Die Grundlage bildet die Gefährdungsbeurteilung, also die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter:innen. Daraus ergibt sich, welche arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten und durchgeführt werden muss.

Welche Arten von Vorsorge gibt es?

Es gibt Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge:

Angebotsvorsorge hat der Arbeitgeber seinen Beschäftig­ten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt.

Pflichtvorsorge hat der Arbeitgeber bei bestimmten be­sonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Beschäftigte sind demnach verpflichtet, an dem Vorsor­getermin teilzunehmen.

Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn nicht mit ei­nem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und beweisen.

Was ist eine Berufskrankheit?

Als Berufskrankheiten werden solche Krankheiten bezeichnet, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als solche in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden und welche Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Ein bekanntes Beispiel ist die Staublungenkrankheit der Bergbauarbeiter.

Wo finde ich die Rechtsgrundlagen für die arbeitsmedizinische Betreuung?

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
DGUV Vorschrift 2
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)