Beruflich bedingte Hauterkrankungen sind keine Seltenheit. Jährlich werden mehr als 20.000 Handekzeme, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, bekannt. Vor allem durch Feuchtarbeit kann es bei betroffenen Arbeitnehmenden zu Kontaktekzemen an den Händen kommen. Die überarbeitete TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ definiert Feuchtarbeit im Unternehmen neu und gibt Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Arbeitgebende haben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob in ihrem Unternehmen eine Gefährdung der Arbeitnehmenden durch Feuchtarbeit vorliegt. Doch was ist Feuchtarbeit? Die überarbeitete Technische Regel für Gefahrenstoffe 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ definiert Feuchtarbeit seit letztem Jahr neu. Die bisherige Technische Regel wurde an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Definition von Feuchtarbeit

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel (> zehnmal pro Arbeitstag) oder 
  • Hände mindestens 15-mal pro Arbeitstag waschen oder 
  • flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Hände waschen (> fünfmal pro Arbeitstag).

Wichtig: Nach der neuen TRGS 401 zählt das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen nicht mehr zur Feuchtarbeit.

Besonders betroffen von Feuchtarbeit und den Folgen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Friseur-, Nahrungsmittel-, Metallverarbeitungs- sowie Reinigungsbranche, das Baugewerbe, und sämtliche Gesundheitsberufe.

Desinfektion und Händewaschen

Es ist bekannt, dass die Kombination aus Händewaschen und Händedesinfektion vermehrt zu irritativen Kontaktekzemen führt – insbesondere im Gesundheitswesen und im Sanitär- und Hygienebereich. Die Kombination aus Händewaschen und anschließender Händedesinfektion sollte deshalb aufgrund der hohen Hautgefährdung möglichst vermieden werden. Kombinationspräparate bestehend aus Hautreinigungs- und Händedesinfektionsmitteln sind ebenfalls nicht zu empfehlen, da sie die Haut stärker belasten und die desinfizierende Wirkung aufgrund der geringen Einwirkzeit oft unzureichend ist.

Wichtig: Im Gesundheitswesen ist die Händedesinfektion dem Waschen der Hände vorzuziehen, da die Händedesinfektion weniger hautbelastend ist.

Da Wasserkontakt zu einer deutlich stärkeren Hautbelastung mit Barriereschädigung führt, als dies bei der Okklusion (luft- und wasserdichte Abschirmung der Haut, z. B. durch Schutzhandschuhe) der Fall ist, gilt: Nach dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen sollten die Hände nur abgetrocknet und nicht gewaschen werden, um eine Austrocknung durch Wasser und Reinigungsmittel zu vermeiden.

Lesen Sie dazu auch meinen Blogbeitrag Händedesinfektion und Hautschutz …

Reinigung ohne Reibung

Reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel sollten nur in Ausnahmefällen für die Entfernung von stark anhaftenden Verschmutzungen eingesetzt werden. Auf den Einsatz von Reinigungsbürsten ist komplett zu verzichten. Der Haut wird dadurch unnötig geschadet. Ist der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel unbedingt erforderlich, sollte zumindest sichergestellt sein, dass diese möglichst selten, z. B. nur am Ende des Arbeitstages, angewendet werden. An den Waschplätzen sollten immer zusätzlich reibekörperfreie Hautreinigungsmittel (Flüssigreiniger) bereitstehen.

Angebotsvorsorge und Pflichtvorsorge

Wenn bei Arbeitnehmenden mehr als zehn Mal pro Arbeitstag ein Wechsel zwischen Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten erfolgt oder mehr als fünfmal pro Tag die Hände gewaschen werden, jeweils in Kombination mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, sieht die TRGS 401 eine Angebotsvorsorge im Unternehmen vor. Bei einer Verdopplung des angegebenen Handschuhwechsels auf zehnmal pro Arbeitstag ist eine Pflichtvorsorge im Unternehmen zu veranlassen.

Info:

Angebotsvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten haben.

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen haben.

Vorgehensweise zur Ermittlung, ob Feuchtarbeit vorliegt

Sie sind sich unsicher, ob in Ihrem Unternehmen Feuchtarbeit vorliegt? Dann prüfen Sie es direkt anhand des Schaubildes:

Abbildung: TRGS 401 – Seite 10 von 53 (Fassung 5.6.2023)

 

Weitere Informationen

 

Foto: kira-auf-der-heide-QyCH5jwrD_A-unsplash

Stand: Juni 2023