Jedes Unternehmen in Deutschland ist verpflichtet ausreichend betriebliche Ersthelfer und Ersthelferinnen vorzuhalten, die im Notfall Erste Hilfe am Arbeitsplatz leisten können. Die dafür ausgewählten Mitarbeitenden sind in Erste Hilfe ausgebildet und müssen regelmäßig fortgebildet werden. Auch ein Erste-Hilfe-Raum sowie entsprechendes Erste-Hilfe-Material müssen im Betrieb vorhanden sein.

Die Vorgaben für die Erste Hilfe im Betrieb sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) festgehalten. Sie richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der jeweiligen Betriebsgröße, den möglichen Gefahren im Betrieb sowie der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Erste Hilfe umfasst laut den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) „medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten“. Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen also im Notfall Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen.

Wichtig: Ist in einem Notfall im Betrieb kein Ersthelfer oder keine Ersthelferin vor Ort, um der verletzten Person zu helfen, kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin regresspflichtig werden.

Aufgaben der Ersthelfenden im Betrieb

Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer heißen so, weil sie im Betrieb Erste Hilfe leisten. Dazu müssen sie im Notfall einsatzbereit sein und dieser Aufgabe auch nachkommen. In Betrieben, in denen es weder Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen gibt noch ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin vor Ort ist, versorgen die betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer verletzte Personen im Rahmen der Ersten Hilfe und leiten den Transport zur weiteren ärztlichen Behandlung in die Wege – sofern dies erforderlich ist. Dafür setzen sie den erforderlichen Notruf (112) ab. Zudem sichern sie die Unfallstelle, damit nicht noch mehr passiert. Alle Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Zur Dokumentation kann die DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ oder auch der „Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen“ verwendet werden. Unter geeigneten Bedingungen kann die Dokumentation auch elektronisch erfolgen. Die Dokumente müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und danach datenschutzgerecht entsorgt werden.

Wichtig: Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb sind nicht dafür da, ihren Kolleginnen und Kollegen Medikamente zu verabreichen. Außerdem dürfen sie keine Maßnahmen ausüben, die ärztliches Fachwissen erfordern, wie z. B. die Anwendung medizinischer Hilfsmittel wie Beatmungsbeutelhilfen.

Wie viele Ersthelfende braucht ein Betrieb?

§ 26 der DGUV Vorschrift 1 legt genau fest, wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer es in einem Unternehmen geben muss:

Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin zu benennen.

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
    • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.


Wichtig:
Ersthelfer und Ersthelferin ist kein Beruf. Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer führen die Erste Hilfe als ausgebildete Laien neben ihrer eigentlichen Funktion im Unternehmen aus. Alle Personen vor Ort müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erste Hilfe leisten und dürfen sich nicht nur auf die Ersthelfer:innen verlassen.

Ausbildung für Ersthelfende im Betrieb

Aus- und Fortbildungskurse für die betriebliche Erste Hilfe werden ausschließlich von ermächtigten Ausbildungsstellen wie z. B. dem DRK und den Johannitern angeboten. Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin umfasst neun Unterrichtsstunden und findet in Präsenz statt. Die Berufsgenossenschaften übernehmen die anfallenden Kursgebühren. Nach coronabedingter Pause können seit einiger Zeit wieder Ausbildungen zum Ersthelfer und zur Ersthelferin unter Coronabedingungen stattfinden. Spätestens nach zwei Jahren müssen die Kenntnisse in einem Folgekurs aufgefrischt werden.

Es gibt Personen, die ohne zusätzliche Ausbildung als betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden können, weil sie über eine besondere berufliche Qualifikation verfügen, in der eine Erste-Hilfe-Ausbildung bereits integriert ist. Dies sind z. B. ausgebildete Rettungssanitäter und Rettungssanitäterinnen. Außerdem zählen Berufe des Gesundheitswesens wie Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Arzthelfer und Arzthelferinnen dazu.

Erste-Hilfe-Raum und Erste-Hilfe-Material

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind speziell vorgesehene Räumlichkeiten, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden oder die ärztliche Erstversorgung stattfinden kann. Sie müssen sich in unmittelbarer Nähe einer Toilette befinden und barrierefrei erreichbar sein. Wichtigstes Utensil in einem Erste-Hilfe-Raum ist der Verbandskasten.

Was in einen Betriebsverbandkasten gehört, ist nach DIN-Norm genau festgelegt. Vom Heftpflaster bis zur Rettungsdecke wird dabei die genaue Anzahl des Erste-Hilfe-Materials angegeben. Es wird unterschieden zwischen dem sogenannten kleinen Betriebsverbandkasten (DIN 13157 Verbandkasten C) und dem großen Betriebsverbandkasten (DIN 13169 Verbandkasten E).

Wichtig: Achten Sie unbedingt auf das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Haltbarkeitsdatum. Es gibt Erste-Hilfe-Material wie Kompressen, das nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer nicht mehr steril ist und deshalb nicht mehr verwendet werden darf. Deshalb ist ein Verbandskasten, auch wenn er noch nie genutzt wurde, nach einer bestimmten Zeit auszutauschen.

 

Weitere Informationen

 

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Stand: Mai 2023