Corona-ArbSchV: Verbindliche Testangebote in Betrieben sollen Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Welche Möglichkeiten der Testung haben Unternehmen? Was müssen sie, was können sie ihren Mitarbeitenden anbieten?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten – zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus anzubieten. Genau heißt es in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) § 5: „ …hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“

Angebotspflicht ja – Testpflicht nein

Diese Angebotspflicht ist nicht zu verwechseln mit einer Testpflicht für die Mitarbeitenden, denn diese müssen das Angebot einer für sie kostenlosen Testung durch den Arbeitgeber, der die Kosten für die Testung trägt, nicht annehmen. Für das verpflichtende Testangebot im Unternehmen gibt es verschiedene Umsetzungswege:

  1. Die Beschäftigten erhalten vom Arbeitgeber Corona-Selbsttests für zu Hause, die sie dort durchführen, ehe sie den Betrieb betreten.
  2. Die Beschäftigten führen die vom Arbeitgeber erhaltenen Selbsttests vor Ort im Unternehmen unter Anleitung durch. Dabei sollte diejenige Person, die die Tests beaufsichtigt, jedoch hinsichtlich Hygienemaßnahmen und korrekte Ausführung unterwiesen sein.
  3. Das Unternehmen beauftragt eine Teststelle oder sonstige Dienstleister für die Durchführung der Coronatests und übernimmt die Kosten.

Wichtig: Egal, wie im Unternehmen getestet wird, das Vorgehen für den Fall eines positiv auftretenden Schnelltests sollte im Vorfeld festgelegt werden. Ein positives Testergebnis ist meldepflichtig. Mitarbeitende, die ein positives Testergebnis erhalten, sollten umgehend einen Termin mit ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin vereinbaren oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen. Bis dieser erfolgt ist, sollten Betroffene jegliche Kontakte einschränken, zu Hause bleiben und sich an die geltenden Hygienemaßnahmen – Abstand, Maske, Händedesinfektion und Lüften – halten.

Beaufsichtigung der Selbsttests

Die Person im Unternehmen, die die Selbsttestung der Mitarbeitenden beaufsichtigt, hat auf Folgendes zu achten:

  1. Der Raum, in dem die Selbsttestung durchgeführt wird, muss ausreichend groß und gut zu belüften sein.
  2. Die Tische sind frei von anderen Gegenständen und werden nach jeder Testdurchführung desinfiziert.
  3. Händedesinfektion sollte von allen, inkl. der beaufsichtigenden Person, vor und nach der Testung durchgeführt werden.
  4. Der/die Beaufsichtigende trägt eine FFP 2-Maske.
  5. Die sich selbsttestenden Personen nehmen die Masken nur kurzzeitig zur Durchführung der Probennahme ab.
  6. Ein Abstand von 3 m zwischen allen sollte eingehalten werden.
  7. Der Abfall kann in reißfesten, flüssigkeitsdichten Müllbeuteln im Haushaltsmüll entsorgt werden.
  8. Anschließendes Lüften nicht vergessen.


Probenentnahme:
Je nach Test erfolgt die Probennahme per Nasenabstrich oder Speichelprobe. Bitte beachten Sie die Gebrauchsanleitungen der unterschiedlichen Tests.

Interpretation der Testergebnisse: Beachten Sie bitte die Gebrauchsanleitungen der unterschiedlichen Tests. Je nach Test kann das Testergebnis in 10-15 Minuten abgelesen werden.

   Positiv           negativ             ungültig

Testnachweis mit Mehrwert

Ebenso wenig wie es die Testpflicht für Mitarbeitende gibt, ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis durch Unternehmen vorgesehen. Da jedoch immer mehr Mitarbeitende nach einer Bescheinigung fragen, können jetzt auch Arbeitgeber bei Beschäftigtentestungen einen offiziellen Testnachweis über das Ergebnis ausstellen. Allerdings muss die Testung dazu durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt werden. Für Selbsttests zu Hause kann kein Testnachweis ausgestellt werden. Für Selbsttests, die unter Aufsicht einer unterwiesenen Person von den Mitarbeitenden im Unternehmen durchgeführt werden, können Testnachweise ausgestellt werden.

Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausstellung eines Testnachweises einen Mehrwert, denn immer häufiger wird dieser für Einkäufe, den Friseurtermin oder Besuche im Altenheim benötigt. Unternehmen, die sich offiziell registrieren lassen, um Testnachweise auszustellen, schaffen einen zusätzlichen Anreiz für ihre Mitarbeitenden, sich regelmäßig testen zu lassen.

Wichtig: Die Testnachweise sind vom Arbeitgeber auf offiziellen Vordrucken auszustellen, die als Anlage zur Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Wer falsche Testnachweise erstellt oder nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten, heißt es auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens.

 

Weitere Informationen

 

Stand: Juni 2021

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